Gesetze / Landesrecht Sachsen / Lehramtsprüfungsordnung I
LAPO I§ 25 Erweiterungsprüfung für das Lehramt an Grundschulen
Stand: 27.08.2026
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Französisch nach § 32, im Fach Polnisch nach § 36, im Fach Tschechisch nach § 41, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Erweiterungsprüfungen in den in § 24 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.